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Sanktionsprüfung für Notare und Immobilienmakler

§ 3 Abs. 3 GwGMeldV-Immobilien verlangt die Meldung jedes Sachverhalts, bei dem ein Beteiligter, eine auftretende Person oder ein wirtschaftlich Berechtigter unter eine EU-Sanktionsmaßnahme fällt. Wir liefern das prüfbare Belegmaterial — revisionssicher, jeden Tag aktualisiert.

Early Access. Sanktionslisten können von den ausstellenden Behörden geändert werden.

Sanktionsprüfung nach § 3 Abs. 3 GwGMeldV-Immobilien · EU-Hosting (Deutschland) · Revisionssicherer Audit-Trail

Was die Norm verlangt

§ 3 Abs. 3 GwGMeldV-Immobilien — Verordnung vom 20.08.2020 (BGBl. I S. 1965).

Notare (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) und Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG) sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Bei Immobilien-Transaktionen mit Sanktionslisten-Bezug ist die Meldepflicht zusätzlich konkretisiert:

Bei einem Erwerbsvorgang sind Sachverhalte stets im Sinne des § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtig, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter, eine für ihn auftretende Person oder ein wirtschaftlich Berechtigter unter eine im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union fällt. § 3 Abs. 3 GwGMeldV-Immobilien

Konkret heißt das: Wer eine Beteiligte, eine auftretende Person oder einen wirtschaftlich Berechtigten nicht gegen die geltenden EU-Sanktionslisten prüft, kann die Meldepflicht nach § 43 GwG nicht erfüllen. Die Meldung selbst geht an die FIU (Financial Intelligence Unit, Generalzolldirektion). Bei Verstößen drohen nach § 56 GwG Bußgelder bis zu 5 Mio. Euro oder 10 % des Jahresumsatzes.

Was 123sanctions liefert

Der Nachweis, den die Norm verlangt — als prüfbares Dokument.

  • Vollständige EU-Sanktionsabdeckung: EU-CSL (konsolidierte Liste aller EU-Sanktionsmaßnahmen) sowie ergänzend UN, OFAC, UK OFSI, schweizerische SECO. Jede Nacht aktualisiert, mit Quellen-Datum auf jedem Treffer.
  • Trefferdokumentation für die Akte: Jede Prüfung erzeugt einen revisionssicheren Bericht — wer wurde wann gegen welche Liste in welcher Version geprüft, mit eindeutiger Bewertung. Direkt zur Akte hinzufügbar.
  • Wirtschaftlich Berechtigter — nicht nur der Käufer: Die Norm verlangt die Prüfung aller drei Personenkategorien. 123sanctions akzeptiert pro Vorgang mehrere zu prüfende Personen und natürliche/juristische Personen gleichermaßen.
  • Eigenüberwachung der Erkennungsrate: Wir testen unsere eigene Bewertungskette jede Nacht gegen alle Listen mit Mutationen — und veröffentlichen die Ergebnisse. Sie sehen die Erkennungsqualität, bevor Sie eine Prüfung durchführen.
  • EU-Hosting in Deutschland: Daten verlassen die EU nicht. AVV-fähig, GDPR-konform, AES-256-GCM-verschlüsselt im Bestand.

Die Plattform ersetzt nicht die juristische Bewertung des Treffers — diese bleibt beim Notar bzw. Makler. Sie liefert das prüfbare Belegmaterial: geprüft wurde, gegen diese Listen, in dieser Version, mit diesem Ergebnis.

Wie es im Alltag funktioniert

Drei Schritte, ein Bericht — passt in den Vorbereitungs-Workflow zur Beurkundung.

  • Personen erfassen: Beteiligte, auftretende Personen, wirtschaftlich Berechtigte. Manuell oder per CSV-Liste aus dem Mandantenstamm.
  • Prüfung auslösen: Abgleich gegen alle aktiven EU-Sanktionsmaßnahmen sowie UN/OFAC/UK/SECO. Die Bewertung berücksichtigt Schreibvarianten, Transliterationen und alternative Namensreihenfolgen.
  • Bericht zur Akte: PDF mit Prüfdatum, Listen-Versionsnummern und Trefferbeurteilung pro Person. Rechtssicher zitierbar gegenüber Aufsicht und FIU.

Sanktionsprüfung — für Audits gebaut.

Early Access ist kostenlos: alle offiziellen Quellen, der vollständige Prüfprozess und revisionssichere Exporte.

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